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Internationale Amtshilfe in Steuersachen

Aktuell: Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant

Die Anforderungen für Amtshilfe in Steuersachen sollen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angepasst werden: In Zukunft soll die Schweiz auch Amtshilfe gewähren, wenn ein ersuchendes Land lediglich eine Nummer, wie beispielsweise eine Kontonummer (anstatt Namen von Bank und Kontoinhaber), vorweisen kann.

Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant

Rechtliche Grundlagen

  • Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 26.10.2004 (SR 0.641.926.81)
  • Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17.12.2004 (ZBstG, SR 641.91)
  • Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und diversen Staaten (DBA)

Umfang der Amtshilfe

Der Umfang der Amtshilfe ist je nach Abkommen unterschiedlich geregelt:

„Grosse Amtshilfeklausel“

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden betrifft solche Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen („tax fraud and the like“).

  • Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Art. 10)
  • DBA Schweiz – USA

„Kleine Amtshilfeklausel“

Gemäss dieser Klausel beschränkt sich der Austausch von Informationen auf solche, die zur Durchführung des jeweiligen DBA erforderlich sind.

  • übrige DBA’s mit Staaten, welche nicht zur EU gehören (ausser USA)

Der ausländische Staat darf die ihm auf dem Weg der Amtshilfe in Steuersachen übermittelten Erkenntnisse zur (Nach-)Veranlagung von Steuern verwenden.

Verfahren

Der Informationsaustausch erfolgt gemäss dem in den DBA’s  zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren (namentlich ist von den Staaten das Prinzip der Spezialität und die Vertraulichkeit zu beachten).

Das Verfahren bei Amtshilfeersuchen von Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz ist im ZBstG geregelt:

  1. Ausländisches Amtshilfeersuchen an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV)
  2. Vorprüfung durch die EStV
  3. Beschaffung der Informationen der Inhaberin durch die EStV (evtl. durch die Anwendung von Zwangsmassnahmen)
  4. Prüfung durch die EStV, ob die Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind
  5. Schlussverfügung durch die EStV
  6. Rechtsmittel: Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer (Legitimation: Betroffene Person, Informationsinhaberin)

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